Ab 25. Januar 2021 besteht in den Gottesdiensten die Pflicht, FFP2- oder OP-Masken zu tragen (sog. medizinische Masken). Diese Verpflichtung gilt nur während der Gottesdienste, auch am Platz. Sie gilt nicht für den Besuch einer Kirche oder eines Gotteshauses außerhalb der Gottesdienstzeiten. Hier reicht weiterhin das Tragen einer sog. Alltagsmaske. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch bei Beerdigungsgottesdiensten in Kirchen oder Trauerhallen oder anderen geschlossenen Räumen, nicht aber bei Beerdigungsgottesdiensten und den „eigentlichen“ Beerdigungen im Freien. Auch hier genügen die sog. Alltagsmasken.

 

Die Maskenpflicht im Gottesdienst gilt in Nordrhein-Westfalen ab sofort in Gottesdiensten in besonders vom Corona-Virus betroffenen Gebieten – auch am Sitzplatz und während des gesamten Gottesdienstes. Die Vorschrift betrifft bereits Gebiete mit 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Dazu gehört auch der Kreis Borken.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger.

Die Höchstzahlen für private Feiern von 50 oder 25 Teilnehmern gelten für Gottesdienste nicht. Es bleibt bei den im Mai ermittelten Kapazitäten der Kirchenräume mit den Abständen von 1,50 Meter. Gemeindegesang ist derzeit nicht möglich. Für Gebete können Sie aber gerne Ihr Gebetbuch mitbringen. Bei Beerdigungen gilt generell ab sofort die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Beisetzungen sind weiterhin mit über 100 Personen möglich.

Wegen der Gefahr durch die Umluft werden wir die Kirchen zwar heizen, die Heizung aber eine halbe Stunde vor dem Gottesdienst ausschalten. Ziehen Sie sich deshalb bitte warm an!